AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der GEOtec Zeichen- u. Kunststofftechnik GmbH

§ 1 – GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVLB) gelten für sämtliche Verkaufsgeschäfte zwischen GEOtec und seinem Geschäftspartner. Für Werkaufträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GEOtec für Werkaufträge. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners,soweit sie von diesen AVLB oder von durch GEOtec schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen abweichen, werden hiermit ausdrücklich Abbedungen. Abweichungen von diesen AVLB können nur in schriftlicher Form vereinbart werden.

1.2 Diese AVLB gelten bis zur Herausgabe neuer AVLB durch GEOtec auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle,selbst wenn diese ohne Hinweis auf die AVLB zustande kommen.

§ 2 – BESTELLUNG, LIEFERUNG, GEFAHR
2.1 Angebote von GEOtec sind freibleibend. Die Verträge über die Bestellungen des Geschäftspartners kommen erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder erfolgter Warenlieferung durch GEOtec zustande. Bei Bestellungen ist der Geschäftspartner zehn Tage ab Zugang der Bestellung bei GEOtec gebunden. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die in den Katalogen, Prospekten und anderen Unterlagen von GEOtec oder im Internet angegebene Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen udgl sind nur annähernd angegeben; alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Änderungen der vom Geschäftspartner bestellten Waren, die auf die Verbesserung der Technik oder auf rechtliche Vorgaben (insbesondere des Gesetzes oder der Rechtsprechung) zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese Änderungen dem Geschäftspartner zumutbar sind. GEOtec ist außerhalb der schriftlichen Auftragsbestätigungen nicht verpflichtet, Änderungen von sich aus dem Geschäftspartner bekannt zu geben.

2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Geschäftspartners ab, so hat der Geschäftspartner unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung,schriftlich zu widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande.

2.3 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gilt die Ware als „ab Werk“ (EXW) verkauft. GEOtec stellt die Ware nach ihrer freien Wahl an ihrer Zentrale A-6300 Wörgl oder an einer ihrer Zweigniederlassungen oder verbundenen Gesellschaften zur Verfügung bzw liefert (versendet) im Falle von Lieferaufträgen ab den genannten Orten. Teillieferungen durch GEOtec sind zulässig. Es gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.4 Von GEOtec angegebene Lieferfristen erfolgen immer freibleibend und werden nach Möglichkeit eingehalten.Insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganze oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, im Kriegsfall, im Fall behördlicher Verfügung oder in Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen unterbrochen. Jedes dieser Ereignisse berechtigt GEOtec und den Geschäftspartner, ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten, wenn dadurch Lieferfristen um mehr als vier Wochen verlängert werden.

2.5 Wird die Abholung der Ware durch den Geschäftspartner vereinbart, geht die Gefahr auf den Geschäftspartner mit Ablauf der vereinbarten Abholfrist bzw. des Abholtermins über. Wird die Ware geliefert(versendet), so geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über, sobald die Lieferung (Sendung) an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Geschäftspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2.6 Ist für die Lieferung durch GEOtec eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreiten des Termins bzw. der Frist Verzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von zumindest sechs Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz ist der Geschäftspartner erst nach Eintritt des Verzugs und nach fruchtlosem Ablauf einer GEOtec gesetzten, weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

2.7 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung. b) Datum der Erfüllung aller dem Geschäftspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen. c) Datum, an dem GEOtec eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

2.8 Warenlieferungen außerhalb der Europäischen Union erfolgen nur über gesonderte, schriftliche Vereinbarung.

§ 3 – PREISE
3.1 Die Höhe der Preise wird in der jeweils gültigen Preisliste von GEOtec ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Alle Preise sind freibleibend und gelten netto ab der von GEOtec genannten Ladestelle. Nicht in den Preisangaben enthalten sind insbesondere Fracht, Verpackung, Transportversicherung und Umsatzsteuer, welche zusätzlich verrechnet werden.

3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt zu dem am Tag des Vertragsabschlusses (§ 2.1) gültigen Preis. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Änderungen der Produzentenpreise/ Werkspreise/Listenpreise der Lieferanten GEOtec‘s berechtigen GEOtec zu entsprechender Änderung der Preise auch nach Vertragsabschluss bzw. Bestellung.

3.3 GEOtec behält sich insbesondere auch in ständigen Geschäftsbeziehungen vor, die Annahme von Bestellungen von Mindestauftragswerten (jedenfalls EUR 2.500,00) oder Mindestverpackungseinheiten abhängig zu machen oder Kleinmengenzuschläge zu verrechnen.

3.4 Allenfalls vereinbarte Sonderleistungen, wie zB die Anbringung von Werbemitteln des Geschäftspartners,Sonderverpackungen oder Lieferaufträge, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 4 – ZAHLUNG
4.1 Die Fakturen sind sofort nach Erhalt, spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zu bezahlen. GEOtec ist berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen (Vorauskassa).

4.2 Die Zahlungen erfolgen rechtzeitig, wenn diese bei GEOtec zum Fälligkeitstermin bzw. am letzten Tag der Zahlungsfrist bar eingelangt bzw. auf deren Konto unwiderruflich gut geschrieben sind.

4.3 Der Geschäftspartner gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch und ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

4.4 Ist der Geschäftspartner auch nur mit einer Zahlung in Verzug, ist GEOtec berechtigt, a) Mahngebühren in der Höhe von EUR 40,00 netto für jede (eigene) Mahnung zu verrechnen, b) sämtliche anfallenden Kosten für Betreibungsschritte durch Dritte (Rechtsanwaltskosten bzw. Kosten von Inkassobüros) nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif bzw. nach den Bestimmungen der Inkassogebührenverordnung zu verrechnen, c) Zahlungen zuerst zur Abdeckung aufgelaufener Kosten, hiernach zur Abdeckung angefallener Verzugszinsen und sodann auf die älteste Schuld anzurechnen (allfällige Zahlungswidmungen des Geschäftspartners werden hiermit als unbeachtlich vereinbart) d) unbeschadet des Rechts der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (dieser Zinssatz ist entsprechend höher anzusetzen, wenn GEOtec selbst eine Belastung mit einem höheren Zinssatz zu tragen hat), e) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, wobei der Zeitraum des Zahlungsverzugs jedenfalls eine angemessene Verlängerungsfrist ist (diese Bestimmung gilt für Fälle, in welchen die Lieferfrist aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung bereits vor vollständigem Zahlungseingang begonnen hätte, zum grundsätzlichen Beginn der Lieferfrist vgl § 2.7), f) weitere Lieferungen zurückzuhalten, g) bei vereinbarter Zahlung in mehreren Kaufpreisraten den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminsverlust), h) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag samt eventuell damit zusammenhängender Nebenvereinbarungen zurückzutreten und allfällige Ersatzansprüche geltend zu machen.

4.5 GEOtec steht es frei, den Geschäftspartner mit allen aufgewendeten Kosten, die im Zusammenhang mit der offenen Verbindlichkeit entstehen, zu belasten.

4.6 Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit von GEOtec anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Geschäftspartners sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit von GEOtec zulässig. Geschäftspartner, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden kurz: KSchG) sind, sind zudem in Bezug auf Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Geschäftspartnern stehen, zur Aufrechnung berechtigt.

4.7 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausschließlich wegen von GEOtec anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Geschäftspartners sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit von GEOtec zulässig. Geschäftspartnern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte (einschließlich des Leistungsverweigerungsrechts nach § 1052 ABGB) hingegen uneingeschränkt zu.

§ 5 – GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Geschäftspartnern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, bleiben unberührt. Für diese gelten daher die Bestimmungen zu § 5.2 bis § 5.6 nur insofern, als auch diese auftretende Mängel zur Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten schriftlich an GEOtec anzuzeigen haben.

5.2 Der Geschäftspartner hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Erkennbare Mängel sind GEOtec unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die dabei auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können oder die sich erst später zeigen, sind GEOtec unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Risiko des Zugangs der Mängelrüge trägt der Geschäftspartner; langt diese nicht bei GEOtec ein, gilt diese daher als nicht erhoben. Kommt der Geschäftspartner den Untersuchungs- und Mitteilungsobliegenheiten nach diesem Absatz nicht zeitgerecht nach, gilt die Ware als genehmigt und der Geschäftspartner kann keine Ansprüche wegen des Mangels mehr geltend machen (insbesondere nicht aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum).

5.3 Liegt ein Mangel vor, so ist GEOtec zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Wahl-recht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferungsteht GEOtec zu. Das Recht von GEOtec, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bei Vorliegender rechtlichen Voraussetzungen (vgl zB § 932 Abs 4 ABGB) zu verweigern, bleibt unberührt.

5.4 Jeder Vertragspartner ist jedoch berechtigt, den Vertrag aufzulösen (Wandlung), sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist bzw. GEOtec in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, von GEOtec verweigert oder von GEOtec schuldhaft verzögert wird.

5.5 Zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Geschäftspartner GEOtec die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist GEOtec von der Mängelhaftung befreit.

5.6 Für unwesentliche Mängel besteht kein Gewährleistungsanspruch. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der restlichen Lieferung.

5.7 Sämtliche Mängelansprüche – außer solche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wegen groben Verschuldens von GEOtec oder seiner Erfüllungsgehilfen – verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware. Gewährleistungsansprüche können ausschließlich durch den jeweiligen Geschäftspartner geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche hindern nicht die Fälligkeit der Kaufpreisforderung.

5.8 GEOtec kann vom Geschäftspartner verlangen, dass das mangelhafte Teil auf Kosten von GEOtec an eine von GEOtec genannte Adresse geschickt wird, oder – nach Wahl von GEOtec –, dass der Geschäftspartner das mangelhafte Teil bzw. die Ware bereithält und GEOtec oder ein von GEOtec beauftragter Dritter die Mangelbeseitigung oder den Austausch direkt beim Geschäftspartner vornimmt.

5.9 Normaler Verschleiß bzw. gewöhnliche Abnutzung der Ware begründen keinen Gewährleistungsanspruch.Auf die Bedienungs-, Nutzungs-, Pflege- und Reinigungshinweise, die der Ware beigefügt sind,wird ausdrücklich hingewiesen. GEOtec übernimmt keine Haftung für Schäden durch davon abweichende Bedienung, Nutzung, Reinigung und/oder Pflege.

5.10 GEOtec kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Geschäftspartner seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Lieferung entspricht, wenn der mangelfreie Teil oder die Waren für sich genommen für den Geschäftspartner von Interesse ist/sind (zB bei selbständiger Verwendbarkeit). Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG, für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.11 GEOtec übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung besonderer Vorschriften im Bestimmungsland.

5.12 Schaden- und sonstige Ersatzansprüche des Geschäftspartners wegen eines Mangels richten sich nach §6 dieser AVLB.

§ 6 – HAFTUNG, SCHADENERSATZ
6.1 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gelten uneingeschränkt.

6.2 Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung von GEOtec einvernehmlich ausgeschlossen, sofern GEOtec bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, insbesondere bei etwa verspäteter oder mangelhafter Lieferung oder bei Nichtlieferung. Das Recht des Geschäftspartners auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe des § 5 unberührt.

6.3 Soweit die Haftung von GEOtec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GEOtec.

6.4 Bei eigenmächtigen Änderungen an Produkten durch den Geschäftspartner oder Dritte übernimmt GEOtec keinerlei Gewährleistung oder Haftung. Ferner übernimmt GEOtec insbesondere keine Gewähr für Fehler, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind. Insoweit GEOtec eine Schadenersatzpflicht trifft, ist GEOtec berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Geschäftspartner alle Ansprüche der GEOtec gegenüber einem Haftpflichtversicherer abgetreten werden.

6.5 Die Gefahr des Transports trägt der Geschäftspartner, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde (vgl § 2.5).

§ 7 – EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GEOtec. Der Eigentumsvorbehalt hat auchGültigkeit gegenüber dem Spediteur, dem die Waren auf Wunsch des Geschäftspartners oder auf Veranlassung von GEOtec übergeben werden.

7.2 Zum Weiterverkauf der Ware vor vollständiger Bezahlung ist der Geschäftspartner ausschließlich nach Einholung und nach Maßgabe einer schriftlichen Zustimmung von GEOtec berechtigt. Die Befugnis zum Weiterverkauf entfällt automatisch, wenn der Geschäftspartner sich in Zahlungsverzug befindet oder di eZahlungen eingestellt hat. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Geschäftspartner bis zur gänzlichen Bezahlung nicht befugt. Eingriffe Dritter in das Eigentum von GEOtec sowie eine Pfändung der Vorbehaltsware sind vom Geschäftspartner abzuwehren. Dieser ist verpflichtet, auf das Eigentum von GEOtec hinzuweisen. Der Geschäftspartner hat GEOtec hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

7.3 GEOtec ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Geschäftspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens oder der Geschäftspartner faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt.

7.4 Für den Fall der Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung der Ware (siehe dazu oben § 7.2) tritt der Geschäftspartner schon jetzt die ihm gegen den Käufer zustehende Kaufpreisforderung sowie alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an GEOtec ab und vermerkt diese Zession in seinen Büchern. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der Ansprüche nach § 7.1. Der Geschäftspartner hat GEOtec auf Verlangen von GEOtec die Veräußerung der Ware an Drittezwecks Zahlung an GEOtec binnen sieben Tagen ab Aufforderung bekannt zu geben und GEOtec binnenselber Frist die zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagenauszuhändigen. GEOtec ist jederzeit befugt, die Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.

7.5 Die Zurücknahme der Ware durch GEOtec gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Auch bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Warebleibt das Recht von GEOtec, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen. Bis zum Ablaufdes Eigentumsvorbehaltes gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehaltverkauften Ware. Die durch die Geltendmachung der Rechte von GEOtec aus dem Eigentumsvorbehaltentstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 8 – GEISTIGES EIGENTUM, NACHAHMUNGSVERBOT
8.1 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Ware von GEOtec ausschließlich unter dem von GEOtec vorgegebenen Namen und Markenzeichen zu vertreiben, sofern es sich nicht um im Auftrag des Geschäftspartnersgefertigte „Private Label Produkte“ handelt.

8.2 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, von GEOtec vertriebene Waren im Ganzen oder in Teilen nachzuahmen (zu vervielfältigen) und/oder Dritten Nachahmungen zugänglich zu machen, seies in identer oder abgeänderter Form. Diese Verpflichtung bzw. dieses Nachahmungsverbot gilt in jedemFall unabhängig davon, ob GEOtec sich auf jeweilige gewerbliche Schutzrechte berufen kann.

8.3 Der Geschäftspartner verpflichtet sich weiters, es zu unterlassen, Änderungen an den von GEOtec vertriebenenWaren durchzuführen.

8.4 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, von GEOtec stammende und/oder verwendete Texte, Skizzen,Zeichnungen, Bilder, Fotografien und sonstige Inhalte weder zu vervielfältigen noch Dritten zur Verfügungzu stellen, soweit es sich nicht um von GEOtec eindeutig zur allgemeinen Verbreitung bestimmte Materialien handelt (zB Werbekatalog).

§ 9 – GERICHTSSTAND UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AVLB sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernisabzugehen.

9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB oder der durch sie ergänzten Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall wirdanstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung getroffen werden, die dem wirtschaftlichenZweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.9.3 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Forderungen von GEOtec aufzurechnenoder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten. Der Geschäftspartner darf nurgegen von GEOtec ausdrücklich an-erkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnenoder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

9.4 GEOtec speichert und verarbeitet Name, Adresse (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- und eventuelle Faxnummer) und bei Bankeinzug auch die Kontodaten des Geschäftspartners. Eine Weitergabe von personenbezogenenDaten des Geschäftspartners erfolgt ausschließlich soweit, als dies zur Erfüllung diesesVertrags notwendig ist, sowie im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

9.5 Diese AVLB und die durch sie ergänzten Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UNCITRAL-Kaufrechts (= „UN- Kaufrecht” / „CISG“ / „Wiener Kaufrechtsübereinkommen“) sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und ROM I.

9.6 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Geschäftspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb Österreichs hat, ausschließlich das für A-6300 Wörgl,Tirol, Österreich, sachlich zuständige Gericht zuständig. GEOtec ist aber auch berechtigt, den Geschäftspartner an dessen geschäftlichem Hauptsitz zu klagen. Erfüllungsort ist A-6300 Wörgl, Tirol, Österreich.

GEOtec Zeichen- und Kunststofftechnik GmbH Wörgl, August 2019